§ 73 Abs 2 KFG (Entziehung der Lenkerberechtigung, Bemessung, hier mehr als 12 Monate; Einfuhr und Verkauf größerer Mengen Kokain mittels Pkw längere Zeit hindurch)
VwGH 14.11.1995, 95/11/0300
1. Dagegen, dass die bel Beh die Zeit gem § 73 Abs 2 KFG 1967 mit mehr als 12 Monaten bemessen hat, bestehen keine Bedenken Sie hat mit Recht das unbestritten festgestellte strafbare Verhalten des Bf, nämlich das Einführen und Verkaufen größerer Mengen von Kokain längere Zeit hindurch und mit Hilfe seines Pkws, als bes verwerfl und gefährl gewertet und darin eine Neigung des Bf zur Begehung solcher strafbarer Handlungen erblickt. Sie hat daraus zutreffend den Schluss gezogen, dass es eines längere Zeit hindurch erwiesenen Wohlverhaltens des Bf bedürfe, um die Wiedererlangung seiner Verkehrszuverlässigkeit annehmen zu können. Daran vermag der Hinweis des Bf auf seine ärztl Behandlung nichts zu ändern; diese kann die Notwendigkeit eines längere Zeit hindurch gezeigten Wohlverhaltens als Voraussetzung für die Annahme des Wiedervorliegens seiner Verkehrszuverlässigkeit nicht ersetzen (vgl VwGH 10.10.1995, 93/11/0156).