§ 360 Abs 1 GewO (Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen, Aufforderung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes, keine Interessensabwägung im Sinne einer Vermeidung von Härten)
VwGH 24.08.1995, 95/04/0069
§ 360 Abs 1 GewO (Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen, Aufforderung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes, keine Interessensabwägung im Sinne einer Vermeidung von Härten)
VwGH 24.08.1995, 95/04/0069