§ 28 Abs 1 Z 1 GewO idF Nov 1992 (Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben, Befähigungsnachweis; Zahntechniker, Erfüllung der für Handwerke genannten Voraussetzungen)
VwGH 26.09.1995, 93/04/0199
Das gem § 94 Z 70 GewO 1973 idF Nov 1992 in der Gruppe der Handwerke eingereihte Gewerbe des Zahntechnikers beinhaltet die Befugnis zur Herstellung und Reparatur von Zahnersatz. Für den Nachweis der vollen Befähigung iSd § 28 Abs 1 Z 1 GewO 1973 ist nicht nur der Bildungsgang des Nachsichtswerbers zu berücksichtigen, der im vorliegenden Fall den Bf in dem im § 1 Abs 2 des DentistenG, BGBl 1949/90 idF BGBl 1990/289, umschriebenen Umfang als Zahnarzt zur Ausübung des im Übrigen dem Zahntechniker vorbehaltenen Tätigkeitsbereiches befähigt, vielmehr ist im gegebenen Zusammenhang auch zu berücksichtigen, ob aufgrund der bisherigen Tätigkeit des Bf angenommen werden kann, dass seine Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen den im Befähigungsnachweis für Handwerke (§§ 18 bis 21 GewO 1973) genannten Voraussetzungen entsprechen.