§ 252 Abs 2 Z 1 GewO idF Nov 1992 (Überlassung von Arbeitskräften, besondere Voraussetzungen, Zuverlässigkeit, „gegen die Vorschriften der AÜG verstoßen hat“, präsumtio iuris et de iure, kein Abstellen auf Erheblichkeit)
VwGH 23.10.1995, 94/04/0067
Beim Tatbestandsmerkmal „gegen die Vorschriften des AÜG verstoßen hat“ (§ 252 Abs 2 Z 1 GewO 1979 idF Nov 1992 handelt es sich um eine präsumtio iuris et de iure“, die als solche bei deren sachverhaltsmäßiger Erfüllung einen Gegenbeweis gegen den dadurch normierten Mangel der „Zuverlässigkeit“ nicht zulässt und die weiters insb auch tatbestandsmäßig - anders als etwa die Regelung der Z 3 dieser G-Stelle - nicht etwa auf die „Erheblichkeit“ der entspr Handlungsweise abstellt.