§ 1 Abs 2 GewO (Geltungsbereich, Gewerbsmäßigkeit; Verein, Speise- und Getränkeverkauf, Abdeckung auch des Pachtzinses und der Betriebskosten)
VwGH 23.10.1995, 93/04/0110
Durch Zahlungen der VereinsMgl und der übrigen die Vereinslokalitäten benutzenden Personen für die ihnen vom Verein dargebotenen Getränke- und Speisekonsumationen, welche nicht nur die Auslagen für den Einkauf der konsumierten Lebensmittel abdecken, sondern auch zur vollständigen Abdeckung des Pachtzinses und der anfallenden Betriebskosten des Vereinslokales dienen, ist davon auszugehen, dass dieser Verein die Absicht hat, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftl Vorteil für sich zu erzielen, und damit Gewerbsmäßigkeit iSd § 1 Abs 2 GewO 1973 anzunehmen. Dies schon deshalb, da im vorliegenden Fall nicht nur den Mgl der Zutritt zum Vereinslokal mögl ist, und die hier zu beurteilende, vom Verein ausgeübte Tätigkeit - unabhängig von der Festsetzung bestimmter Preise für die angebotenen Lebensmittel - darauf ausgelegt ist, die daraus gezogenen Einnahmen nicht nur zur Deckung der damit iZ stehenden Unkosten, sondern auch zur - wie den BeschwAusführungen entnommen werden kann - gänzl Deckung der Ausgaben des Vereines zu verwenden.