§ 81 GewO 1973 (Betriebsanlage, Änderung, Genehmigung nur für bescheidmäßig nicht geregelte Sachen; keine Genehmigung der Änderung einer in früherem Genehmigungsbescheid festgesetzten Betriebszeit)
VwGH 26.09.1995, 93/04/0104
Die in einem früheren GenehmigungsB aufgrund der dem B als Grundlage dienenden Betriebsbeschreibung festgesetzte Betriebszeit kann somit nicht mit einem allein auf Beseitigung oder Änderung derselben gestützten A nach § 81 GewO 1973 erfolgreich beseitigt oder abgeändert werden. Eine festgesetzte Betriebszeit einer Gastgewerbebetriebsanlage kann nur dann im Rahmen eines Verf nach § 81 GewO 1973 erfolgreich abgeändert werden, wenn damit ua eine Änderung des Umfanges und der Betriebsweise der Anlage mit einem diesbezügl A angestrebt wird, durch die eine Änderung des vorhandenen Emissionsausmaßes bewirkt werden kann (VwGH 24.01.1995, 93/04/0171).