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VwGH 28. 4. 1995, 95/18/0477 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1996/2290ZfV 1996, 866

§ 18 Abs 2 Z 8 FrG (Aufenthaltsverbot, bestimmte Tatsache, „Schwarzarbeit“; Pflicht des Fremden, sich über das Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung zu vergewissern)

VwGH 28.04.1995, 95/18/0477

Die Rechtsmeinung, § 18 Abs 2 Z 8 FrG erfordere einen vorsätzl G-Verstoß des Fremden, findet im Wortlaut dieser Best („… bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen.“) keine Deckung. Dem Vorbringen des Bf, er habe keinen Anlass gehabt, der Versicherung seines ArbG, für ihn eine BeschäftigungsBew erhalten zu haben, nicht zu vertrauen, ist § 3 Abs 6 AuslBG entgegenzuhalten, derzufolge die BeschäftigungsBew vom ArbG im Betrieb und eine Ausfertigung dieser Bew vom Ausl an der jeweiligen Arbeitsstelle zur Einsichtnahme bereitzuhalten ist. Im Hinblick auf diese Verpflichtungen des ArbG wie auch des ausl ArbN - dass diesen Geboten Rechnung getragen worden sei, wird vom Bf ebensowenig behauptet wie die Unkenntnis dieser Vorschrift - hätte es der Bf nicht damit bewenden lassen dürfen, der bloßen Behauptung seines ArbG, für ihn eine BeschäftigungsBew erhalten zu haben, Glauben zu schenken. Vielmehr hätten beim Bf zumindest Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des ArbG auftauchen und ihn veranlassen müssen, sich über das Vorliegen einer BeschäftigungsBew für ihn Gewissheit zu verschaffen; dies umso mehr, als er bereits mehrere Monate beim selben ArbG beschäftigt war.

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