§ 2 Abs 4 AsylG 1991 (Rückkehr nicht Antragsvoraussetzung, Nachfluchtgrund)
VwGH 25.04.1995, 94/20/0258
2. Der VwGH geht somit davon aus, dass auch § 2 Abs 3 iVm Abs 4 AsylG 1991 nicht ausschließen, dass durch den Eintritt von Tatsachen, die sich nach der rk Abweisung eines AsylA ergeben, die Flüchtlingseigenschaft iSd AsylG 1991 entstehen kann und das AsylG der Gewährung von Asyl insoweit nicht entgegensteht.