§ 95 Abs 2 BDG (Bindung der Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrundegelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes; keine verfassungsrechtlichen Bedenken, anders als Strafrecht bezweckt Disziplinarrecht Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes, „disziplinäres Strafrecht“ fällt nicht unter Strafrechtsbegriff des Art 6 Abs 1 MRK, keine Bindung an Zurücklegung einer Anzeige durch Staatsanwaltschaft)