§ 72 Abs 1 Z 1 LDG (Verjährung, sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Kenntnis durch die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde; Landesschulrat, dem nach § 6 lit d Bgld LLDHG 1986 die Erlassung einer Disziplinarverfügung obliegt, kommt Stellung einer Disziplinarbehörde zu)
§ 78 LDG (Disziplinaranzeige)