§ 20 Abs 3 PVG (Wahlvorschläge, Einbringung spätestens drei Wochen vor dem Wahltag schriftlich beim zuständigen Wahlauschuß; Einbringung auch durch postalische Übermittlung, materiell-rechtliche Frist, Einrechnung des Postenlaufes in Fristenlauf)
§ 10 Abs 1 PVWO (Mängelbehebung; Voraussetzung ist rechtzeitige Einbringung eines Wahlvorschlages)