§ 67 Abs 4 lit a u b DP (qualifizierte Verwendungsänderung, Verschlechterung der Laufbahn, nicht mindestens gleichwertige Verwendung; Verwendungsänderung durch Weisung, Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides über Art der Verwendungsänderung, Wahrscheinlichkeit der Laufbahnverschlechterung, Maßstab für Gleichwertigkeit ist Zuordnung zur Verwendungsgruppe)
Art I Abs 1 lit c Oö LBeamtenG (Anwendung des § 67 DP )