§ 68 RDG (Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden; keine verfassungsrechtlichen Bedenken, keine Verletzung des Gleichheitssatzes, kein besoldungsrechtlicher Anspruch auf Abgeltung einer Mehrleistung als Vertretungsrichter)
§ 77 Abs 6 RDG (Verwendung als Vertretungsrichter bis zum Freiwerden der nächsten gleichwertigen Planstelle, Entscheidung des Personalsenates)