§ 87 Abs 1 Z 1 BDG idF BGBl 1979/333 (Leistungsfeststellung, ob der Beamte im Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat; besondere Bedeutung der quantitativen Komponente, hier Bundesstempelmarkenverkauf, Mitwirkungspflicht, konkretisiertes Vorbringen über Ausmaß der Arbeitsleistung)
§ 2 Abs 1 Bgld LBeamtenG (Anwendbarkeit des BDG)