§ 9 Abs 1 PG idF BGBl 1985/426 (Erwerbsunfähigkeit, Zurechnung von höchstens 10 Jahren zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit)
§ 9 Abs 4 PG idF BGBl 1985/426 (Nichtanwendbarkeit des Abs 1, wenn aus dem Grunde eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit die Versehrtenrente in der UV nach dem B-KUVG gebührt; Kumulierungsverbot; Kausalzusammenhang)