§ 13a Abs 1 GehG (Rückersatz zu Unrecht empfangener Leistungen, außer bei Gutgläubigkeit; Irrtum der auszahlenden Stelle, objektive Erkennbarkeit, bei klarer Norm)
§ 20b Abs 1 Z 3 GehG (Fahrtkostenzuschuss; notwendige monatl Fahrtkosten für billigstes öff Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt)