§ 1 Abs 2 lit a AuslBG (Geltungsbereich, Ausnahmen, Flüchtlinge; kein Anspruch auf bescheidmäßige Feststellung der Flüchtlingseigenschaft)
VwGH 16.11.1995, 95/09/0213
Eine gesonderte bescheidmäßige Feststellung darüber, ob einer Person Flüchtlingseigenschaft iSd Genfer FlKonv zukommt, ist weder im AsylG noch im AuslBG ausdrückl geregelt. Im Asylverf ist die Flüchtlingseigenschaft ledigl Vorfrage für die Erlassung eines dem Asyl-A stattgebenden Asyl-B, ohne dass über diese Vorfrage ein gesonderter Feststellungs-B zu erlassen ist. Auch die vom Bf ins Treffen geführte Best des § 1 Abs 2 lit a AuslBG ordnet eine bescheidmäßige Feststellung über die Flüchtlingseigenschaft allein nicht an. Der normative Gehalt dieser Regelung erschöpft sich näml darin, dass Flüchtlinge - soferne die weiteren dort normierten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind - vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind. Abw.