§ 4 Abs 6 AuslBG (Überschreitung der Landeshöchstzahl, Voraussetzungen für Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung; Hinweis auf einzelbetriebliche Interessen kein taugliches Vorbringen)
VwGH 19.10.1995, 94/09/0367
Soweit der Bf die Auffassung vertritt, durch die Formulierung des § 4 Abs 6 AuslBG werde der entscheidenden Beh vom G-Geber die Möglichkeit eingeräumt, „auf bes betriebl Voraussetzungen und Erfordernisse hinsichtl der Einstellung von ausl Arbeitskräften Bedacht zu nehmen“, stellt dieser Hinweis auf einzelbetriebl („firmeninterne“) Verhältnisse für sich kein taugl Vorbringen iSd § 4 Abs 6 Z 2 (bes wichtiger Grund) und Z 3 AuslBG (Erfordernis durch öff oder gesamtwirtschaftl Interessen) dar, zumal diese Voraussetzungen nur dann erfüllt sind, wenn an der Beschäftigung des beantragten Ausländers ein qualifiziertes Interesse besteht, das über das betriebsbezogene wirtschaftl Interesse des ArbG an der Befriedigung eines dringenden Arbeitskräftebedarfes hinausgeht (stRsp beginnend mit VwSlg 12.798/A). Abw.