§ 51 Abs 7 VStG idF vor BGBl 1996/620 (Straferkenntnis, Berufung; Entscheidung nicht binnen fünfzehn Monaten, Außerkrafttreten des bekämpften Bescheids; keine Vorschrift betreffend Nichteinrechnung der Zeit eines VfGH-Verfahrens)
§ 51 Abs 7 VStG idF vor BGBl 1996/620 (Straferkenntnis, Berufung; Entscheidung nicht binnen fünfzehn Monaten, Außerkrafttreten des bekämpften Bescheids; keine Vorschrift betreffend Nichteinrechnung der Zeit eines VfGH-Verfahrens)