§ 33 VfGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; kein minderer Grad des Versehens, Verblättern im Kalender)
VfGH 27.02.1996, B 3621/95
Es kann nicht als „minderer Grad des Versehens“ gewertet werden, wenn der Einschreiter „bei Zählung der sechs Wochen … um ein Blatt zuviel geblättert“ hat, zumal zw Zustellung des B und der Postaufgabe des beim VfGH eingelangten A auf Bew der Verfahrenshilfe mehr als sieben Wochen vergangen sind.