§ 26 Abs 5 RAO (Beschluss des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer; Rechtsmittel; Berufung; Vorstellung; zuständige Rechtsmittelbehörde)
VfGH 26.09.1995, B 2407/94
Der Bf hat gegen den B der Abteilung I des Ausschusses der Tir RA-K „Berufung“ erhoben. Eine Umdeutung, wonach die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels dann unerhebl ist, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist (zB VwSlg 3799 A 1955 und 8727 A 1974), lässt sich in diesem Fall nicht vornehmen, da - wie dem SchlussA eindeutig zu entnehmen ist - das Rechtsmittel an die OBDK gerichtet war. Da die OBDK vom Bf angerufen wurde, war sie zuständig, über die Zulässigkeit der Berufung zu entscheiden. Die Zurückw des Rechtsmittels seitens des OBDK ist jedenfalls schon aus dem Grunde zu Recht erfolgt, dass die Möglichkeit, gegen Abteilungsbeschlüsse ein Rechtsmittel direkt an die OBDK zu erheben, in der RAO nicht vorgesehen ist. Abw.