§ 21a WRG (Möglichkeit, in durch einen rechtskräftigen Bescheid gestaltete Rechtslage einzugreifen; Zulässigkeit des Instrumentariums auch bei Versäumnissen der Wasserrechtsbehörde bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung; Anwendung erfordert keine Änderung des Standes der Technik gegenüber dem Zeitpunkt der wasserrechtlichen Bewilligungserteilung)
VwGH 21.09.1995, 95/07/0037