§ 38 Abs 1 letzter Satz WRG (Bewilligungspflicht von Errichtungen von Stegen; Möglichkeit, Bewilligung zeitlich befristet zu erteilen; Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Fristbemessung)
VwGH 23.05.1995, 95/07/0027
Nach § 38 Abs 1 letzter Satz WRG kann die Bew nach dieser G-Stelle auch zeitl befristet erteilt werden. Aspekte für die Bemessung der Befristung enthält die Best nicht. Solche ergeben sich aber aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wie er etwa auch in dem Befristungen für Wasserbenutzungsrechte regelnden § 21 WRG zum Ausdruck kommt.