§ 138 Abs 1 WRG (wasserpolizeilicher Auftrag, eigenmächtige Neuerung; Aufrechterhalten eines konsenslosen Zustandes; „Täterschaft“ bei verflechteten juristischen Personen)
VwGH 21.09.1995, 94/07/0182
Die Bfin stellte die Zulässigkeit ihrer Heranziehung durch den wasserpol Auftrag mit dem Hinweis auf die Nutzung der von diesem Auftrag erfassten Anlagen durch zwei andere, offenbar ihrem Unternehmen sehr nahestehende Gesellschaften in Frage. Sie übersieht dabei, dass nach der Jud des VwGH nicht nur die Nutzung eines einer wasserrechtl Bew bedürftigen Zustandes ohne diese Bew eine Übertretung des WRG iSd Best darstellt, sondern auch die Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines solchen konsenslosen Zustandes (vgl VwGH 28.06.1994, 92/07/0154).