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VwGH 29. 6. 1995, 94/07/0136 (WASSERRECHT)

JudikaturWASSERRECHTZfV 1996/2067ZfV 1996, 767

§ 138 Abs 1 lit a WRG (wasserpolizeilicher Auftrag, Beseitigung eigenmächtiger Neuerungen im öffentlichen Interesse; Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses; ausreichende Sachverhaltsfeststellungen)

VwGH 29.06.1995, 94/07/0136

Das öff Interesse fordert jedenfalls dann eine Beseitigung der von der Bfin vorgenommenen eigenmächtigen Neuerung, wenn diese - sei es für sich allein, sei es zusammen mit anderen bereits bestehenden baul Anlagen (Summationseffekt) - eine erhebl Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses darstellte. Für eine solche Annahme reicht aber der festgestellte Sachverhalt nicht aus. Die GA beider Instanzen erschöpfen sich in allg gehaltenen Ausführungen und nicht näher untermauerten Behauptungen, aus denen nicht erkennbar ist, ob bereits derzeit so viele baul Anlagen im fragl Bereich vorhanden sind, dass die baul Anlage der Bfin iVm diesen ein erhebl Hochwasserabfluaahindernis darstellt oder ob die AmtsSV ledigl die Einhaltung der Richtlinien aus dem Jahr 1971 im Auge haben und sich auf eine durch die Richtlinien verpönte, derzeit aber noch gar nicht verwirklichte Verbauung beziehen. Es fehlt an einer ausreichenden Darstellung der bestehenden Situation mit konkreter Bezugnahme auf die Anlage der Bfin, aus der zweifelsfrei abgeleitet werden könnte, dass es zu einer erhebl Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses kommt. Das Sachverhalt bedarf in dieser Hinsicht einer Ergänzung. Die im angef B angesprochenen Richtlinien sind rechtl nicht bindend. Aufh.

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