§ 5 Abs 1 WRG (Benutzung öffentlicher Gewässer über den Gemeingebrauch hinaus, Einwilligung des Grundeigentümers; zivilrechtliche Einwilligung des Grundeigentümers; zivilrechtliche Einwilligung des Landeshauptmannes)
§ 38 Abs 1 WRG (Errichtung von ua Einbauten in stehende öffentliche Gewässer; Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich; „schikanöse“ Verweigerung der Zustimmung vor Wasserrechtsbehörde nicht relevierbar)