§ 138 Abs 1 lit b WRG (wasserpolizeilicher Auftrag, Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen an Ort und Stelle, wenn Entfernung nicht oder nur schwer möglich oder wenn Beseitigung im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich)