§ 138 Abs 1 WRG (wasserpolizeilicher Auftrag, eigenmächtige Neuerung, Fortdauern eines durch eine bewilligungsbedürftige Maßnahme ohne Bewilligung herbeigeführten Zustand)
VwGH 21.09.1995, 93/07/0005
Als Neuerung iSd § 138 Abs 1 WRG ist nicht allein das bewlose Setzen einer der wasserrechtl Bew bedürftigen punktuellen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes zu verstehen. Die Tatsache, dass der Rechtsvorgänger des Bf im Eigentum den Bewässerungsteich errichtet hat, ist für das Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung in Bezug auf den Bf unbeachtl. Es stellt näml nicht nur die unmb Herbeiführung eines einer wasserrechtl Bew bedürftigen Zustandes ohne diese Bew eine Übertretung von Best des WRG iSd § 138 Abs 1 leg cit dar, sondern auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines solcherart konsenslos geschaffenen Zustandes (vgl VwGH 28.06.1994, 92/07/0154).