§ 27 WRG (Wasserbenutzungsrecht, Erlöschen, keines; Austausch von Rohren einer Trinkwasserversorgungsanlage durch 4,8 cm breitere Rohre)
VwGH 27.06.1995, 92/07/0202
Der Bf, dessen Grundstück mit einer Dienstbarkeit belastet ist, bringt vor, dass es als Entfernung und nicht als bloße Änderung der Trinkwasserversorgungsanlage angesehen werden müsse, wenn die vorhandenen Rohre entfernt und durch Rohre mit stärkerem Durchmesser und aus anderem Material ersetzt würden. Der wasserrechtl BewB des LH vom 8. 10. 1953, der die Dienstbarkeit einräumt, lautete auf die Dauer des Bestandes der Anlage; dieser Bestand habe mit der Entfernung der alten Rohre geendet. Es hätte demnach einer Neuverhandlung der gesamten Anlage bedurft, weshalb die zwangsweise Rechtseinräumung auf dem Differenzstreifen von 4,8 cm Breite nicht zulässig sei. Es wäre vielmehr über eine Neueinräumung der Rechte in der gesamten in Anspruch genommene Breite zu verhandeln gewesen.