§ 3 Abs 2 OÖ Gemeinde-WasserversorgungsG 1956 (gemeindeeigene, gemeinnützige, öffentliche Wasserversorgungsanlage; Anschlusszwang; Ausnahmen ua für Objekte mit eigener Wasserversorgungsanlage, soweit der Bestand und der organische Ausbau der öffentlichen Anlage nicht gefährdet werden; von der Behörde festzustellender Sachverhalt)
VwGH 20.07.1995, 92/07/0199