§ 69 Abs 1 Z 2 AVG (Wiederaufnahme, neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweise; der Partei zuzurechnendes Verschulden am Unterbleiben der Geltendmachung im Verfahren)
VwGH 21.09.1995, 95/07/0117
§ 69 Abs 1 Z 2 AVG (Wiederaufnahme, neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweise; der Partei zuzurechnendes Verschulden am Unterbleiben der Geltendmachung im Verfahren)
VwGH 21.09.1995, 95/07/0117