§ 73 Abs 2 AVG (Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung; Antrag muss unmittelbar bei Oberbehörde eingebracht werden)
VwGH 21.09.1995, 95/07/0107
§ 73 Abs 2 AVG (Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung; Antrag muss unmittelbar bei Oberbehörde eingebracht werden)
VwGH 21.09.1995, 95/07/0107