§ 16 Abs 2 ZustellG (Ersatzzustellung; Ersatzempfänger; Person, die an Abgabestelle wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist)
VwGH 21.09.1995, 95/07/0076 AW, 95/07/0022
Nach § 16 Abs 2 ZustellG kann Ersatzempfänger nur eine erwachsene Pers sein, die an der selben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder ArbN oder ArbG des Empfängers ist. Eine Ersatzzustellung an einen ArbN eines ArbG für einen anderen ArbN dieses ArbG ist jedoch nicht vorgesehen.