§ 13 Abs 1 AVG (Eingaben, im Zweifelsfall amtswegige Klärung der Zurechnungsfrage; Eingabe einer „Firma“)
VwGH 27.09.1995, 95/07/0062, 0063, 0064
Zumindest Zweifel daran, wem die Berufungen zuzurechnen waren, bestanden aber auch noch aus einem weiteren Grund. Es war näml die Annahme naheliegend, dass die Berufung nicht von jenem der beiden B-Adressaten erhoben werden sollte, der nach Auffassung der bel Beh kein Rechtssubjekt darstellte, da in diesem Fall die Berufung ins Leere gehen musste. Es kann aber nicht unterstellt werden, dass die Erhebung der Berufung durch ein Gebilde beabsichtigt war, dessen RM von vornherein wirkungslos bleiben musste. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.