§ 66 Abs 2 AVG (Mangelhaftigkeit des der Berufungsbehörde vorliegenden Sachverhaltes; Zurückverweisung an Behörde erster Instanz, wenn die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; bloße Zweckmäßigkeit reicht nicht hin)
VwGH 20.07.1995, 95/07/0041