§ 16 Abs 2 ZustellG (Ersatzzustellung, Ersatzempfänger, „Zimmerwirtin“, Ermittlungspflicht zur Stellung als „Ersatzempfängerin“)
VwGH 21.06.1995, 95/04/0019
Nach Ausweis des in den VerwAkten erliegenden Zustellnachweises scheint als Übernehmer der Sendung nicht ein „Mitbewohner der Abgabestelle“ auf; es wurde auf dem Formular als Übernehmer der Sendung vielmehr (handschriftl) die „Zimmerwirtin“ bezeichnet. Derart durfte aber die bel Beh nicht (schon) von der vom G iZm einem vorhandenen Zustellnachweis aufgestellten Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung an eine „Mitbewohner“ - also einen Ersatzempfänger iSd § 16 Abs 2 Zustellgesetz, der an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt - ausgehen. Die Beh hätte vielmehr gem § 39 Abs 2 AVG von Amts wegen den Sachverhalt zu klären gehabt, insb dahin, ob es sich bei der Übernehmerin der Sendung (tatsächl) um einen Ersatzempfänger iSd § 16 Abs 2 ZustellG, der „an derselben Abgabestelle wohnt“, handelt.