§ 66 Abs 4 AVG (Berufungsbehörde, Entscheidung in der Sache, Einschränkung auf Bescheidumfang der Erstinstanz)
VwGH 28.04.1995, 94/18/1046
Nach stRsp (vgl die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österr VerwVerf4, 540, angef Jud) ist im Fall der Zurückw eines A (hier wegen entschiedener Sache gem § 68 Abs 1 AVG) Sache der BerufungsE gem § 66 Abs 4 AVG nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückw. Der BerufungsBeh ist es verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Inst - den eigentl VerfGegenstand einer meritor Erledigung zuzuführen.