§ 51 Abs 3 VStG (mündliche Berufung, kein Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages; Sanierung einer unbegründeten schriftlichen Berufung durch fristgerechte Einbringung einer mündlichen)
VwGH 12.07.1995, 95/03/0033
Eine schriftl Berufung ohne begründeten Berufungs-A ist zurückzuweisen. Mit der Einbringung einer derartigen, einer meritor Behandlung nicht zugängl Eingabe ist aber das Berufungsrecht nicht verwirkt. Innerhalb der Berufungsfrist kann eine derartige unzulässige schriftl Berufung saniert werden, im VerwStrafVerf aber auch - dem Zweck des § 51 Abs 3 VStG der weitergehenden Wahrung der Rechtsschutzmöglichkeit entspr - mündl Berufung erhoben werden. Dem Zweck des § 51 Abs 3 VStG entspräche es nicht, demjenigen die in dieser Best normierte Erleichterung der Berufungseinbringung zu versagen, der zusätzl zur mündl Berufungserhebung in schriftl, wenn auch unzulässiger Weise den B bekämpft hat.