§ 22 VStG (Delikt, fortgesetztes; Erforderlichkeit einer kalendermäßig eindeutigen Umschreibung der Tatzeit)
§ 32 Abs 2 VStG (Verfolgungshandlung; Gewährung von Akteneinsicht, Aufforderung, sich zu rechtfertigen)
§ 45 Abs 1 AVG (offenkundige Tatsachen; keine Beweisbedürftigkeit)