§ 53 Abs 1 lit a Tir BauO 1989 (Verwaltungsübertretung; Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne Bewilligung; Feststellung, wer die Baumaßnahmen durchgeführt hat; Baubewilligung für eine juristische Person, Betreibung eines Unternehmens im Gebäude durch eine andere juristische Person)
VwGH 03.07.1995, 94/06/0209