§ 28 Abs 1 Z 7 VwGG (Bescheidbeschwerde; erforderlicher Inhalt; Angabe des Zustelldatums des angefochteten Bescheides; Umfang der Bindung des VwGH an diesbezügliche Angaben in der Beschwerde)
VwGH 21.03.1995, 94/08/0230
Gem § 28 Abs 1 Z 7 VwGG hat die Beschw die Angaben zu enthalten, die erforderl sind, um zu beurteilen, ob die Beschw rechtzeitig eingebracht ist. Diesen Angaben kommt nach st Rsp des VwGH selbständige prozessuale Bedeutung in dem Sinn zu, dass der VwGH - solange das Vorverf noch nicht eingeleitet ist - an diese Angaben (jedenfalls insoweit, als sie nicht in sich widersprüchl sind bzw mit den im Zeitpunkt der Prüfung vorliegenden Urkunden im Widerspruch stehen oder offenkundig unrichtig sind) gebunden ist (vgl ua VwGH 11.12.1990, 90/14/0079 = AnwBl 1991, 407, mit Anm von Arnold, mwN).