§ 5 Abs 2 StVO (Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft, Verweigerung; unbrauchbares Ergebnis, Beurteilung der Ursache durch geschultes Organ, hier Übelkeit)
VwGH 12.06.1995, 95/03/0029
1. Einem geschulten Organ der Straßenaufsicht kann die einwandfreie Beurteilung der Frage, wieso bei der Atemluftuntersuchung kein brauchbares Ergebnis zustandegekommen ist, zugemutet werden (vgl VwGH 12.08.1994, 94/02/0242).