§ 11 Abs 2 StVO (Anzeige der Änderung der Fahrtrichtung bzw des Wechsels der Fahrstreifens; Tatbestandsmerkmale einer Übertretung des § 11 Abs 2 StVO )
VwGH 22.03.1995, 94/03/0319
Ein wesentl Tatbestandsmerkmal der Übertretung des § 11 Abs 2 StVO liegt in dem Vorwurf, dass der Fahrzeuglenker die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht so rechtzeitig angezeigt hat, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten (VwGH 19.12.1990, 90/03/0159). In dem von der bel Beh diesbezügl unverändert übernommenen Abspruch des erstinst StrafErk fehlt somit im Anschluss an den Vorwurf, den Fahrtrichtungswechsel nicht angezeigt zu haben, das wesentl Tatbildmerkmal, dass sich andere Straßenbenützer nicht auf den beabsichtigten Vorgang einstellen haben können. Es liegt daher ein Verstoß nach § 44a Z 1 VStG vor. Aufh wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.