§ 45 Abs 2 StVO (Ausnahmebewilligung von Verkehrsgeboten oder -verboten; Voraussetzung des erheblichen persönlichen Interesses; Prüfungsmaßstab für dessen Vorliegen)
VwGH 24.05.1995, 94/03/0085
Der Bf führt in der Beschw aus, der Transport von Kindern in Fahrradanhängern sei nur vertretbar, wenn die Kinder auch im Fahrradanhänger auf Radwegen transportiert werden könnten. Der Transport von Kindern im Fahrradanhänger sei genauso sicher wie auf Kindersitzen am Fahrrad. Sein persönl Interesse ergebe sich aus der persönl Sicherheit der zu transportierenden Kinder. Der Transport auf der Straße bringe ein wesentl höheres Sicherheitsrisiko mit sich.