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VwGH 22. 2. 1995, 93/01/0968 (STAATSBÜRGERSCHAFTSRECHT)

JudikaturSTAATSBÜRGERSCHAFTSRECHTZfV 1996/1951ZfV 1996, 747

§ 10 Abs 1 Z 2 lit a StbG (Hindernis auch bedingte, rechtskräftige gerichtliche Verurteilung)

VwGH 22.02.1995, 93/01/0968

Der Bf wendet sich im Hinblick auf seine bloß bedingte Verurteilung zu einer 9monatigen Freiheitsstrafe dagegen, dass die bel Beh das Vorliegen einer rk Verurteilung durch ein inl Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten iSd § 10 Abs 1 Z 2 lit a StbG angenommen hat. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich aus den Mat zu der Nov dieser Best im Jahre 1983, BGBl Nr 170 (vgl RV 1272 BlgNR XV GP, 11) ergibt, dass der GGeber - wie bisher (vgl § 10 Abs 1 Z 2 StbG Nov 1973, BGBl Nr 394) - auch bedingte rk Verurteilungen in dem gen Ausmaß erfassen wollte. Der bis zur Nov 1983 in dieser Best enthaltene ausdrückl Hinweis auf die entspr bedingten Verurteilungen erübrigte sich, da die maßgebl Verurteilungen nicht mehr mittels Verweises auf die NRWO 1971, nach der bedingte Verurteilungen nicht erfasst waren, umschrieben wurden. Dieser Absicht des GGebers entspricht auch der Wortlaut des § 10 Abs 1 Z 2 lit a StbG, der allein auf die rk Verurteilung zu einer best Freiheitsstrafe abstellt. Gem § 43 Abs 1 StGB, der die bedingte Strafnachsicht regelt, ist Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung, dass ua eine Verurteilung zu einer 2 Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe vorliegt. Die bedingte Strafnachsicht berührt nur den Vollzug einer solchen Verurteilung.

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