§ 15 Abs 3 OÖ SHG (Antrag des Trägers einer Krankenanstalt auf Gewährung bestimmter Leistungen für einen Hilfsbedürftigen; keine Geltendmachung eines eigenen subjektiven Rechtes des Trägers einer Krankenanstalt sondern Vertretungshandlung; keine Parteistellung des Trägers einer Krankenanstalt im folgenden Verfahren)
VwGH 21.03.1995, 94/08/0171