§ 8 Abs 1 Z 5 NÄG (Parteistellung; Berufungsrecht; Wohl der Kinder)
VwGH 22.02.1995, 94/01/0117, 0118
Wie der VwGH bereits wiederholt (zuletzt mit Erk vom 21.09.1994, 93/01/1289) ausgesprochen hat, reichen die durch § 8 Abs 1 Z 5 NÄG eingeräumte Parteistellung und damit auch das daraus resultierende Berufungsrecht nicht weiter als der durch § 178 Abs 1 ABGB eingeräumte Rechtsanspruch. Das bedeutet, dass die vom Bf im VerwVerf abgegebene Äußerung bei der behördl E ledigl dann zu berücksichtigen gewesen wäre, wenn die Beibehaltung des bisherigen Familiennamens der mj Mitbeteiligten deren Wohl jeweils besser entsprochen hätte als die beantragte Namensänderung. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Berufungen nicht vom Bf erhoben wurden und die bel Beh auf Grund der erstinstanzl Abweisung der Anträge auf Namensänderung verpflichtet war, zu prüfen, ob iSd § 2 Abs 1 Z 6 NÄG das Wohl der Mitbeteiligten ohne die Änderung des Familiennamens gefährdet wäre. Die bel Beh hat diese Frage jeweils bejaht und daher - worauf ihre B hinauslaufen - gem § 66 Abs 4 AVG die erstinstanzl B dahingehend abgeändert, dass die beantragte Namensänderung bewilligt wird. Nach den Denkgesetzen wurde damit zwangsläufig auch zum Ausdruck gebracht, dass die Beibehaltung des bisherigen Familiennamens dem Wohl der Mitbeteiligten nicht besser entspreche als die Änderung dieses Namens (vgl 21.09.1994, 93/01/1289). Umgekehrt wäre aber dann, wenn die bel Beh richtigerweise zu dem Ergebnis hätte gelangen müssen, dass die Änderungsvoraussetzungen nach § 2 Abs 1 Z 6 NÄG in Ansehung der Mitbeteiligten nicht vorliegen, noch keineswegs gesagt, dass die Beibehaltung des bisherigen Familiennamens dem Wohl der Mitbeteiligten besser entspreche als die Änderung dieses Namens. Ausführungen des Bf, mit denen er sich gegen die Auffassung der bel Beh wendet, das Wohl der Mitbeteiligten wäre ohne die Änderung des Familiennamens gefährdet, wären daher für sich allein nicht geeignet, den Beschw zum Erfolg zu verhelfen.