§ 76 KOVG (Härteausgleich, besondere Härte des Einzelfalls; Einkommensgrenze der Witwenbeihilfe liegt erheblich über dem Richtsatz der Mindestpension nach ASVG)
VwGH 24.02.1995, 94/09/0121
Die bel Beh hat den A der Bfin, der als A auf Witwenversorgung im Wege des Härteausgleiches zu verstehen ist, mangels Bedürftigkeit der Bfin abgewiesen. Die Bedürftigkeitsgrenze wurde dabei mit dem Ausgleichzulagenrichtsatz nach dem ASVG angenommen.