§ 79 GewO 1994 (Betriebsanlage, Vorschreibung einer Auflage, Gesundheitsgefährdung der Nachbarn durch Perchlorethylen, Beurteilung nach der für Nachbarn am ungünstigsten Situation)
VwGH 27.06.1995, 95/04/0029
Im InstZug wurde aufgrund der Berufung der Bfin betr Abw der Berufung gegen die Vorschreibung einer Auflage gem § 79 GewO die vorgeschriebene Auflage dahin geändert, dass sie wie folgt zu lauten habe „Im Deckenbereich der genannten Betriebsanlage ist eine Diffussionssperre zu installieren, wobei diese als abgehängte, saugend hinterlüftete Decke auszubilden ist. Die Wirksamkeit dieser Diffussionssperre gegenüber Perchlorethylen ist der Behörde durch das GA eines befugten Ziviltechnikers, Gewerbetreibenden oder einer staatl autorisierten Anstalt nachzuweisen.“