§ 97 Abs 2 Stmk GdO (Aufsichtsbehörde, Vorgehen unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter)
§ 101 Abs 1 Stmk GdO (rechtskräftiger Bescheid eines Gemeindeorgans; Behebung aus den Gründen des § 68 Abs 3 und 4 AVG ; Nichtigerklärung bei teilbaren Bescheiden nur hinsichtl des vom Nichtigkeitsgrund betroffenen Teiles)